Ziele und Zwecke

Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Artikel 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Ziele und Zwecke der Stiftung

Am Beginn der Idee zur Gründung einer gemeinnützigen Organisation stand neben der Wertschätzung für die Kultur ein Vergleich unseres Gesellschaftssystems und seiner staatlichen Verfasstheit mit den politischen Verhältnissen in anderen Ländern und außerhalb des europäischen Kontinents.

Hier und heute in der Bundesrepublik Deutschland und in Westeuropa zu leben, nicht in den allermeisten anderen Weltgegenden und nicht während früherer Jahrhunderte bis zum Ende des zweiten Weltkriegs, wird als ein unschätzbar großes Privileg erlebt.
Wir sind der Auffassung, dass es hier etwas zu bewahren, zu stärken und notfalls zu verteidigen gibt. Gleichzeitig sehen wir im Einzelnen den Bedarf an deutlicher Kritik und spürbarer Veränderung.

Wer den Status der Gemeinnützigkeit beantragt, muss sich in der Satzung der Gesellschaft auf mindestens eines von mehr als 20 möglichen Förderzielen beziehen. Sie alle sind in der Abgabenordung § 52 als „Gemeinnützige Zwecke“ formuliert.
Unter den Absätzen 5  und 24 finden sich die offiziell bindenden Zwecke für unsere Organisation:

– Die Förderung von Kunst und Kultur
– Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens                                                                      

Dimensionen der Förderung

Das Verstehen fördern

Kultur fördern

Kultur verstehen

Das Fördern verstehen

 ©Stiftung Kultur und politisches Bewusstsein gGmbH, 2022